Statuten des Musikvereins Lasberg

 § 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1)   Der Musikverein führt den Namen „Musikverein Lasberg“      

(2)  Der Musikverein hat seinen Sitz in 4291 Lasberg, politischer Bezirk Freistadt, Bundesland Oberösterreich, und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Lasberg und das Bundesland Oberösterreich, bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland.      

(3)  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2

Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt allgemein zur Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung der Musik widmen, vor allem der Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur sowie der Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen unter Beachtung der internationalen Literatur

für Blasorchester, Blaskapellen und Bläser- sowie Schlagzeugensembles. Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher

ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).  Eventuell nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.

 

§ 3

Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)    Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)    Als ideelle Mittel dienen:
a) Bereitstellung eines geeigneten Probelokals und laufende Proben;
b) Schaffung von Vorraussetzungen für die Aus- und Fortbildung von Musikern;    c)Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von Konzerten;  musikalische Mitwirkung bei öffentlichen und kirchlichen Anlässen, Abhaltung von Bildungsveranstaltungen, Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung bei Wertungsspielen und Herstellung von Tonträgern; 
d) Konzertreisen ins In- und Ausland, Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz, Mitgliedschaft bei einschlägigen Dachverbänden;
e) Pflege der Kameradschaft; 
f) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen.

(3)    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:      
a) Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivitäten;
b) Beiträge unterstützender Mitglieder;
c) Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen.

(4)   Die im Abs. (3) angeführten Mittel dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Vermögensvorteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.

 

(5)   Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat eine Drittvergleich standzuhalten.

 

§ 3a

Ergänzende Bestimmungen zu Begünstigungswürdigkeit iSd §§ 34 ff BAO
und Spendenabsetzbarkeit iSd § 4a EStG 1988

 

(1)   Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.

(2)   Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.

(3)   Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.

(4)   Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.

(5)   Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6)   Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinn des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.

(7)   Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.

(8)   Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, dies im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO an begünstigte Einrichtungen im Sinn des § 4a Abs. 3 und 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.

(9)   Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO-Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen.

(10) Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinn der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.

(11) Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.

(12) Der Verein kann Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung stellen.

(13) Der Verein kann gemäß § 39 Abs 2 BAO Mittel zur Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein übertragen.

(14)   Für den Fall der Spendenbegünstigung: Die in Zusammenhang mit der Verwendung von Spenden stehenden Verwaltungskosten des Vereins betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

 

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)   Ordentliche Mitglieder (aktive Musiker und Funktionäre) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3)   Unterstützende Mitglieder sind solche (auch juristische Personen), die die Vereinstätigkeit auf verschiedene Weise fördern, vor allem durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

(4)   Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. (Ehrenobmann, Ehrenkapellmeister und Ehrenmitglied)

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die aktive Musiker oder Funktionäre sowie Marketenderinnen sind.

(2)    Personen unter 9 Jahren können nicht Mitglieder werden; für Personen zwischen 9 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen.

Hinsichtlich der unmündigen Minderjährigen zwischen 7 und 14 Jahren (beschränkt geschäftsfähig) und der mündigen Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren (erweitert geschäftsfähig) gelten für den Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft sowie für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen insbesondere im Hinblick auf notwendige Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters.

(3)   Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann.

 

(4)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes (Ausschusses) durch die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung)

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss.

(2)  Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.

(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses wiederholt gegen die Statuten verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und allen Mitgliedern (oder nur den ordentlichen Mitgliedern) zu. Den Ehrenmitgliedern steht das aktive Wahlrecht zu. Für Funktionen im Vorstand (Ausschuss) sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei den mündigen Minderjährigen zwischen 16 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren ist dafür jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Für die Funktion als Jugendreferenten gilt ein Mindestalter von 14 Jahre; auch hier ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

 

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben auch die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen, Noten und sonstigen Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.

(3)   Unterstützende Mitglieder, die sich zur Zahlung regelmäßiger Beiträge (Mitgliedsbeiträge) verpflichtet haben, sind angehalten, diese Zahlungen regelmäßig und pünktlich zu leisten.

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

1)      Die Sitzungen aller Organe des Vereines können mit physischer Anwesenheit der Mitglieder aber auch mittels virtueller Versammlung oder einer Mischform stattfinden. Für die virtuelle Teilnahme muss von jedem Ort aus einer akustischen und möglichst auch optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit zur Verfügung stehen und die Teilnehmer müssen die Möglichkeit haben sich zu Wort zu melden und in geeigneter Form an Abstimmungen teilnehmen können. Diese Art der Versammlungsgestaltung entscheidet der Obmann/die Obfrau, im Falle der Generalversammlung der Vorstand.

 

§ 9

Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und sohin das oberste Willensbildungsorgan des Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt. Sie ist vom Obmann/Obfrau/Vorstand (Ausschuss) nach Ablauf des Vereinsjahres/Rechnungsjahres einzuberufen (spätestens 3 Monate)

(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Beschluss der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann/Obfrau/Vorstand; wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt, durch die antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer.

(3)   Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Email (an die vom Mitglied an den Verein bekanntgegebene Adresse oder Emailadresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4)   Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Obman/Obfrau/Vorstand oder den anderen einberufenden Mitgliedern laut Abs. (2) schriftlich, oder per E-Mail einzureichen.

(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (auch die Unterstützenden) teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)   Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

(10)   Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Mitgliederversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand / Obmann getroffen. Die Mitgliederversammlung ist in Form einer moderierten virtuellen Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchzuführen, Versammlungsleiter ist der Vorsitzende der Mitgliederversammlung gem. §9 Abs 9 dieser Statuten.

 

§ 10

Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes über die Vereinstätigkeit und die finanzielle Gebarung;

b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers (Finanzreferenten) und des gesamten Vorstandes, wenn keine Mängel vorliegen.

c) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag;

d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

f) Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

 

§ 11

Vorstand

(1)     Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und 
         besteht in der Regel aus:        
         a) Obmann/Obfrau und mindestens eine(n) Stellvertreter*innen;     
         b) Kapellmeister*in und optional Stellvertreter*innen;
         c) Schriftführer*in und optional Stellvertreter*innen;
         d) Kassier*in (Finanzreferent*in) und optional Stellvertreter*innen   
         e) Jugendreferent*in und optional Stellvertreter*innen;         
         f) Stabführer und optional Stellvertreter*innen;;         
         g) Archivar (optional für Noten, Instrumente und Trachten)  
         h) Medienreferent*in;   
         i) auch Beirät*innen können zugezogen werden

 

(2)     Der Vorstand (ausgenommen die Fachreferenten Kapellmeister, Jugendreferent, Stabführer und deren Stellvertreter) wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

 

(3)     Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich

 

(4)     Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(5)    Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(6)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7)    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode – Abs. (3) – erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung – Abs. (10) – und Rücktritt –
  (11).

 

(10)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die
 Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
 Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt als „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereins.      
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)   Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie unter Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes.

(2)   Vorbereitung der Generalversammlung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

(3)   Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (ist gleich Rechnungslegung)

(4)   Verwaltung des Vereinsvermögens

(5)   Die Bestellung von Fachreferenten und deren Stellvertreter.

(6)   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern.

(7)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw. Arbeitnehmern sowie Mitarbeitern des Vereins.

 

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)   Der Obmann/die Obfrau, vertreten und unterstützt von Stellvertreter*innen führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er/sie führt bei allen Versammlungen (besonders Generalversammlung und Vorstand) den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Obmann/die Obfrau hat die Oberaufsicht über das Vereinsvermögen und über die Organisation aller Vereinsaktivitäten. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

(2)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für den Verein zu zeichnen können ausschließlich von dem im Abs. (1) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(3)   Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4)   Der/die Schriftführer*in vertreten und unterstützt durch Stellvertreter*innen hilft dem Obmann/der Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er/sie führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, führt in Zusammenarbeit mit dem Obmann/der Obfrau und dem Vorstand den Schriftverkehr, sorgt für die Aufbewahrung der Schriftstücke und unterfertigt mit dem Obmann/der Obfrau die im Abs. (1) genannten Schriftstücke.

(5)   Dem/der Kapellmeister*in, vertreten und unterstützt durch Stellvertreter*innen, obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er/sie leitet sämtliche Voll- und Registerproben (dabei auch unterstützt von aktiven Musiker*innen und sonstigen Referent*innen), alle musikalischen Aufführungen und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung der Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er führt auch Aufzeichnungen über Probenbesuch, Aufführungen und Programme oder hat dies durch andere zu besorgen. Weiters ist er für die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der/die Kapellmeister*in sorgt auch für eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung und hat insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualitätssteigerung im Auge zu behalten.

(6)   Der/die Kassier*in (Finanzreferent*in), vertreten und unterstützt von Stellvertreter*innen besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich und hat unter Beachtung der Tendenzen und der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der/die Kassier*in eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden, Sponsoren und Subventionen hat der/die Kassier*in nach Kräften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen.

(7)   Der/die Jugendreferent*in versucht mit Unterstützung des Vorstandes dem Verein die notwendige Zahl von Jungmusikant*innen zu zuführen und betreut diese. Er ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, Ausbildungsstätten und dem Verein. Die Betreuung hat auch das Ablegen von Musikerleistungsabzeichen und die „Musik in kleinen Gruppen“ bei den Jungmusiker*innen zu umfassen.

(8)   Der/die Noten-, Instrumenten- und Trachtenwart*in haben für die Verwaltung dieses Teiles des Vereinsvermögens zu sorgen, sie haben Inventarverzeichnisse zu führen und sich durch entsprechende Anträge und Initiativen im Vorstand um den notwendigen Stand des Inventars zu kümmern.

(9)   Der/die Medienreferent*in hat die Aufgabe, sich selbständig mit allen Medien ins Einvernehmen zu setzen und nach Maßgabe der Möglichkeiten über den Verein zur Information der Öffentlichkeit zu berichten. Der/die Medienreferent*in hat auch die Aufgabe, für eine Zusammenarbeit mit den Medien besonders Fernsehen, Rundfunk und Presse zu sorgen sowie zur Präsentation des Vereins auch die elektronischen Möglichkeiten (Internet) zu nützen.

(10) Beirät*innen sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Vorstand oder in einer allfälligen Geschäftsordnung mit speziellen Aufgaben betraut werden. Sie haben grundsätzlich die Interessen des Vereins und der Mitglieder zu vertreten.

§ 14

Rechnungsprüfer

(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer*innen zu bestellen, die von der Generalversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

(3)   Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.

(4)   Stellen die Rechnungsprüfer*innen fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen.

(5)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

(6)   Im Übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfer*innen die für die Vorstandsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.

 

§ 15

Haftung

Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins und Haftungen von Organwaltern und Rechnungsprüfer*innen gegenüber dem Verein wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 des Vereinsgesetzes 2002 verwiesen.

 

§ 16

Schiedsgericht

(1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17

Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung des Vereins nur mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Generalversammlung ist in der Tagesordnung auf den Auflösungsbeschuss hinzuweisen.

(2)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3)   Im Falle einer freiwilligen oder behördlichen Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigte Zwecke zu verwenden

 

§ 18

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§ 19

Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.

Lasberg, am 11. April 2025